Gastaufnahmevertrag
Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag DEHOGA - Beherbergungsvertrag
Die aus den Beherbergungsverträgen resultierenden Vertragsrechte- und -pflichten sind oft nicht bekannt.
Solange keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche Klärung der gegenseitigen Vertragspositionen erfordern,
mag diese Unkenntnis nicht als unangenehm empfunden werden. Problematisch wird es aber meistens dann, wenn Vertragspartner in Unkenntnis der Rechtslage Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch nehmen wollen, die
ihnen die Rechtsordnung nicht zubilligt. Solche Fälle treten meistens dann auf, wenn der Gast ein einmal reserviertes Zimmer wieder abbestellen will. Der DEHOGA hat hierzu folgende Rechte und Pflichten, wie sie sich aus dem Beherbergungsvertrag ergeben, zusammengestellt. Sie werden in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
bei Übernachtungen in Ferienwohnungen 10%, bei Übernachtung/ Frühstück 20%, bei Halbpension 30%, Vollpension 40% des Pensionspreises. Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, sogenannter gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht aus, dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch. Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Partei einseitig gelöst werden kann. Die Abbestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich abgeschlossen wird oder nur mündlich ist, ist nicht entscheidend. In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der Annullierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche des Vermieters ist allein entscheidend, ob er das abbestellte Zimmer anderweitig vermieten konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit. Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung nicht böswillig unterlassen, d.h. er muss sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast aber keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich selbst der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragsverpflichtungen befreit zu werden. Insoweit kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch der Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch, der auf Erfüllung des Vertrages geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte. Auf Nummer "Sicher" gehen Sie mit einer Reise-Rücktrittskosten Versicherung.
worden ist.
des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
Schadenersatz zu leisten.
Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach
Erfahrungssätzen:
Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.